Zuletzt
geändert auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2003.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg
unter der Registriernummer VR 1015 am 08.03.1979.
1. Der Verein führt den Namen "Rudergesellschaft Niederkassel von 1978 e.V." (RGN)
2. Er hat seinen Sitz in Niederkassel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Ziel des Vereins ist die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und die Pflege der Jugend durch Ausübung des Rudersports sowie die Pflege der Gemeinschaft seiner Mitglieder.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Beschaffung und Unterhaltung von Ruderbooten und deren Zubehör
b. Zur Verfügung stellen eines Bootshauses
c. Durchführung von Übungs-, Wander-, Wett- und Schulrudern
3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ruderverband
und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. Ordentliche
Mitglieder: Ehrenvorsitzende, Aktive Mitglieder, Inaktive Mitglieder,
Familienmitglieder, Auswärtige Mitglieder
b. Außerordentliche
Mitglieder: Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder, korporative
Mitglieder, Probemitglieder
3. Eigenschaften der verschiedenen Mitgliedsgruppen
a. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder haben – mit Ausnahme minderjähriger Familienmitglieder – Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
b. Ehrenvorsitzende werden wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder.
c. Aktive Mitglieder haben im Rahmen der Ruderordnung sowie der weiteren Anordnungen des Vorstandes grundsätzlich gleiches Anrecht auf Benutzung des Vereinsrudergerätes.
d. Inaktive Mitglieder haben Zutritt zu den Vereinsräumen, jedoch kein Anrecht auf Benutzung des Vereinsgerätes. Die Umschreibung eines Aktiven Mitgliedes zum Inaktiven Mitglied kann auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres und nur nach einjähriger Aktiver Mitgliedschaft erfolgen. Die Umschreibung vom Inaktiven Mitglied zum Aktiven Mitglied kann jederzeit erfolgen.
e. Familienmitglied können Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren werden. Die Kinder haben dabei die Rechte und Pflichten der Jugendlichen Mitglieder. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie zu eigenständigen Mitgliedern und scheiden aus dieser Familienmitgliedschaft aus. Erwachsene Familienmitglieder haben jeweils eigenes Stimmrecht.
f. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Im Gegensatz zu Ehrenvorsitzenden stammen sie nicht aus der Mitte des Vereins und können daher auch keinerlei Rechte innerhalb des Vereins geltend machen. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
g. Auswärtiges Mitglied kann werden, wer seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Einzugsbereiches des Vereins und dadurch nur begrenzt die Möglichkeit hat, am Vereinsleben teilzunehmen. Auswärtige Mitglieder haben nur ein eingeschränktes Recht auf Benutzung des Vereinsrudergerätes und sonstigem Eigentum. Die Nutzungsrechte der anderen Mitglieder sind vorrangig.
h. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jugendliche Mitglieder automatisch Aktive Mitglieder. Jugendliche Mitglieder haben das Recht, einen von ihnen gewählten Vertreter (Jugendwart) in den erweiterten Vorstand des Vereins zu entsenden. Dieser Vertreter muss Ordentliches Mitglied sein. Ferner haben Jugendliche Mitglieder das Recht, eine eigene Jugendriege zu gründen, deren Tätigkeit in einer Jugendordnung geregelt wird. Die Jugendordnung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
i. Korporatives Mitglied können juristische Personen wie z.B. andere Vereine und Gesellschaften werden.
j. Probemitglied kann werden, wer den Rudersport neu kennen lernen will. Probemitglieder erwerben für eine in der Beitragsordnung genau festgelegte Dauer die Mitgliedschaft im Verein. Sie haben für diesen Zeitraum die Rechte und Pflichten eines Aktiven Mitglieds mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechtes; sie bleiben insoweit Außerordentliche Mitglieder. Nach Ablauf der Probemitgliedschaft scheidet das Mitglied aus dem Verein aus. Es kann jederzeit ein Mitglied gem. § 5 c-i werden.
4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Über die Einstufung in eine bestimmte Mitgliedsart entscheidet der erweiterte Vorstand entsprechend der jeweiligen Vorgaben dieser Satzung.
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen (§ 2) zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen (§ 6) gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung des Vorstandes Gelegenheit zur Anhörung im Vorstand zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
1. Mitgliedsbeitrag
a. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die genaue Höhe und Umstände der zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragshöhe ist je nach Art der Mitgliedschaft (siehe § 5 Nr. 2) verschieden.
b. Für Aktive Mitglieder sind unter bestimmten Voraussetzungen Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrages möglich. Diese werden in der Beitragsordnung festgelegt.
c. Bei Eintritt in den Verein wird grundsätzlich eine Aufnahmegebühr erhoben. Ausnahmen und genaue Höhe werden in der Beitragsordnung geregelt.
2. Rechte und Pflichten der verschiedenen Mitglieder
Die
weiteren Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den
weiteren Regelungen, die durch den erweiterten Vorstand erlassen
werden. Insbesondere sind das die Ruderordnung, Bootshausordnung sowie
die Hinweise zur Benutzung der Boote und der Bootsanhänger.
Diese Regelungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, durch
die die bisher bestehenden Sonderrechte der Mitglieder
beeinträchtigt oder geschmälert werden.
3. Pflichtverletzungen
Verstöße
gegen die Satzung, die Ruderordnung oder andere Regelungen des Vereins
können nach Anhörung des Beteiligten im Rahmen einer
Vorstandssitzung durch den erweiterten Vorstand wie folgt geahndet
werden:
a. Verwarnung
b. Schriftlicher
Verweis
c. Entzug
besonders eingeräumter Rechte (z.B. Steuererlaubnis oder
Schlüsselgewalt)
d. Zeitweise
Entziehung der Rudererlaubnis
e. Zeitweise
Bootshausverbot
f. Ausschluss
aus dem Verein
Die
beschlossenen Maßnahmen werden durch Aushang im Bootshaus
bekannt gegeben.
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des erweiterten Vorstandes
b. Wahl und Abwahl der beiden Kassenprüfer
c. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
d. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
f. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
g. Erlass der Beitragsordnung Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr die Pflicht, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Amtsdauer der Kassenprüfer richtet sich nach der des Vorstandes (§ 8 Nr. 4).
4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 10 Tage (Poststempel oder Zustellvermerk) vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, zumindest einmal im Jahr innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (Hauptversammlung).
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
6. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor, so gibt der Vorsitzende oder sonstige Leiter der Versammlung den Ausschlag. Es ist erforderlich
a. Einstimmigkeit
bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
b. Dreiviertelmehrheit
für die Änderung der Satzung
7. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Gewertet werden nur die von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes nach § 8 Nr. 1.
3. Für das Innenverhältnis des Vereins ist der erweiterte Vorstand zuständig. Der erweiterte Vorstand besteht grundsätzlich aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Ruderwart
e. dem Bootswart
f. dem Bootshauswart und
g. dem Schriftwart.
Er kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden. Sofern Jugendliche Mitglieder einen eigenen Vertreter gewählt haben, gehört dieser dem erweiterten Vorstand an.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die Übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
5. Der erweiterte Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Schriftwart zu unterzeichnen. Sie werden durch Aushang im Bootshaus bekannt gegeben.
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der Ziele und Aufgaben des Vereins (§ 2) fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Niederkassel, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Diese Satzung wurde zuletzt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.03.2003 geändert
Niederkassel, den 13.06.2003
Roland Schildhauer Jörg Effelsberg
(Vorsitzender) (stellv. Vorsitzender)